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JuraForum.deGesetzeVVG§ 186 VVG - Hinweispflicht des Versicherers 

Stand: 19.04.2013

§ 186 VVG - Hinweispflicht des Versicherers

Gesetz über den Versicherungsvertrag

   Teil 2 (Einzelne Versicherungszweige)
      Kapitel 7 (Unfallversicherung)

Zeigt der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall an, hat der Versicherer ihn auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, kann sich der Versicherer auf Fristversäumnis nicht berufen.


Weitere Vorschriften um § 186 VVG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 186 VVG:

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