JuraForum.de > Gesetze > VVG > § 186 VVG - Hinweispflicht des Versicherers
Teil 2 (Einzelne Versicherungszweige)
Kapitel 7 (Unfallversicherung)
Zeigt der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall an, hat der Versicherer ihn auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, kann sich der Versicherer auf Fristversäumnis nicht berufen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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