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JuraForum.deGesetzeVVG§ 183 VVG - Herbeiführung des Versicherungsfalles 

§ 183 VVG - Herbeiführung des Versicherungsfalles

Gesetz über den Versicherungsvertrag

   Teil 2 (Einzelne Versicherungszweige)
      Kapitel 7 (Unfallversicherung)

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn im Fall des § 179 Abs. 2 der Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Versicherungsfall herbeiführt.



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