JuraForum.de > Gesetze > VVG > § 178 VVG - Leistung des Versicherers
Teil 2 (Einzelne Versicherungszweige)
Kapitel 7 (Unfallversicherung)
(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
(2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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