JuraForum.de > Gesetze > VVG > § 173 VVG - Anerkenntnis
Teil 2 (Einzelne Versicherungszweige)
Kapitel 6 (Berufsunfähigkeitsversicherung)
(1) Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt.
(2) Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden. Es ist bis zum Ablauf der Frist bindend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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