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JuraForum.deGesetzeVVG§ 168 VVG - Kündigung des Versicherungsnehmers 

Stand: 20.05.2013

§ 168 VVG - Kündigung des Versicherungsnehmers

Gesetz über den Versicherungsvertrag

   Teil 2 (Einzelne Versicherungszweige)
      Kapitel 5 (Lebensversicherung)

(1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

(2) Bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand unwiderruflich ausgeschlossen hat; der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Beträge nicht übersteigen. Entsprechendes gilt, soweit die Ansprüche nach § 851c oder § 851d der Zivilprozessordnung nicht gepfändet werden dürfen.


Weitere Vorschriften um § 168 VVG

Entscheidungen zu § 168 VVG

  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 07.08.2008, 7 A 10142/08.OVG
    1) Eine kapitalbildende Lebensversicherung ist zur angemessenen Altersicherung i.S.v. § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht von vorneherein und ausnahmslos objektiv ungeeignet. Als angemessene Alterssicherung stellt sich eine solche grundsätzlich aber nur dann dar, wenn ihre Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand vertraglich...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 18.10.2006, 5 U 222/06
    Eine generelle Belehrung über die Frist zur Geltendmachung von Invalidität obliegt dem Versicherer nacht geltendem Recht nicht.
  • OLG-FRANKFURT, 09.06.2005, 3 U 176/04
    1. Zur Auslegung der Bezugsberechtigung aus einem Rentenversicherungsvertrag unter Berücksichtigung von § 12 AVB nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB. 2. Allein maßgeblich hierfür sind die im Versicherungsvertrag vereinbarten Bedingungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer (sog. Deckungsverhältnis).
  • BAG, 08.06.1999, 3 AZR 136/98
    Leitsätze: 1. Wenn der Konkursverwalter das Bezugsrecht des Versorgungsberechtigten versicherungsvertraglich wirksam widerrufen hat, kann er nach §§ 985, 952 BGB die Herausgabe des Versicherungsscheins verlangen. 2. Der Senat hält daran fest, daß das Versicherungsverhältnis und das zwischen dem Unternehmer und dem...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 168 VVG:

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