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JuraForum.deGesetzeVVG§ 16 VVG - Insolvenz des Versicherers 

§ 16 VVG - Insolvenz des Versicherers

Gesetz über den Versicherungsvertrag

   Teil 1 (Allgemeiner Teil)
      Kapitel 1 (Vorschriften für alle Versicherungszweige)
         Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.

(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
    • Teil 1 (Allgemeiner Teil)
      • Kapitel 1 (Vorschriften für alle Versicherungszweige)
        • Abschnitt 3 (Prämie)
      • § 39 Vorzeitige Vertragsbeendigung
    • Teil 2 (Einzelne Versicherungszweige)
      • Kapitel 1 (Haftpflichtversicherung)
        • Abschnitt 2 (Pflichtversicherung)
      • § 117 Leistungspflicht gegenüber Dritten

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