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JuraForum.deGesetzeVVG§ 155 VVG - Jährliche Unterrichtung 

§ 155 VVG - Jährliche Unterrichtung

Gesetz über den Versicherungsvertrag

   Teil 2 (Einzelne Versicherungszweige)
      Kapitel 5 (Lebensversicherung)

Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich in Textform über die Entwicklung seiner Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten. Ferner hat der Versicherer, wenn er bezifferte Angaben zur möglichen zukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht hat, den Versicherungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen.



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