JuraForum.de > Gesetze > VVG > § 151 VVG - Ärztliche Untersuchung
Teil 2 (Einzelne Versicherungszweige)
Kapitel 5 (Lebensversicherung)
Durch die Vereinbarung einer ärztlichen Untersuchung der versicherten Person wird ein Recht des Versicherers, die Vornahme der Untersuchung zu verlangen, nicht begründet.
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