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JuraForum.deGesetzeVVG§ 151 VVG - Ärztliche Untersuchung 

§ 151 VVG - Ärztliche Untersuchung

Gesetz über den Versicherungsvertrag

   Teil 2 (Einzelne Versicherungszweige)
      Kapitel 5 (Lebensversicherung)

Durch die Vereinbarung einer ärztlichen Untersuchung der versicherten Person wird ein Recht des Versicherers, die Vornahme der Untersuchung zu verlangen, nicht begründet.



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