Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeVVG§ 15 VVG - Hemmung der Verjährung 

Stand: 20.05.2013

§ 15 VVG - Hemmung der Verjährung

Gesetz über den Versicherungsvertrag

   Teil 1 (Allgemeiner Teil)
      Kapitel 1 (Vorschriften für alle Versicherungszweige)
         Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.


Weitere Vorschriften um § 15 VVG

Entscheidungen zu § 15 VVG

  • BGH, 01.12.2004, IV ZR 291/03
    In der Frachtführerhaftpflichtversicherung kann das Kündigungserfordernis des § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG in Versicherungsbedingungen wirksam abbedungen werden.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 15 VVG:

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 15 VVG - Hemmung der Verjährung"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche