JuraForum.de > Gesetze > VVG > § 15 VVG - Hemmung der Verjährung
Teil 1 (Allgemeiner Teil)
Kapitel 1 (Vorschriften für alle Versicherungszweige)
Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 15 VVG:
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