JuraForum.de > Gesetze > VVG > § 145 VVG - Übergang der Hypothek
Teil 2 (Einzelne Versicherungszweige)
Kapitel 4 (Gebäudefeuerversicherung)
Soweit der Versicherer den Hypothekengläubiger nach § 143 befriedigt, geht die Hypothek auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil eines gleich- oder nachstehenden Hypothekengläubigers geltend gemacht werden, dem gegenüber die Leistungspflicht des Versicherers bestehen geblieben ist.
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