JuraForum.de > Gesetze > VVG > § 140 VVG - Veräußerung des versicherten Schiffes
Teil 2 (Einzelne Versicherungszweige)
Kapitel 3 (Transportversicherung)
Wird ein versichertes Schiff veräußert, endet abweichend von § 95 die Versicherung mit der Übergabe des Schiffes an den Erwerber, für unterwegs befindliche Schiffe mit der Übergabe an den Erwerber im Bestimmungshafen.
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