JuraForum.de > Gesetze > VVG > § 122 VVG - Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache
Teil 2 (Einzelne Versicherungszweige)
Kapitel 1 (Haftpflichtversicherung)
Abschnitt 2 (Pflichtversicherung)
Die §§ 95 bis 98 über die Veräußerung der versicherten Sache sind entsprechend anzuwenden.
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