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JuraForum.deGesetzeVVG§ 121 VVG - Aufrechnung gegenüber Dritten 

§ 121 VVG - Aufrechnung gegenüber Dritten

Gesetz über den Versicherungsvertrag

   Teil 2 (Einzelne Versicherungszweige)
      Kapitel 1 (Haftpflichtversicherung)
         Abschnitt 2 (Pflichtversicherung)

§ 35 ist gegenüber Dritten nicht anzuwenden.



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