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JuraForum.deGesetzeVVG§ 112 VVG - Abweichende Vereinbarungen 

§ 112 VVG - Abweichende Vereinbarungen

Gesetz über den Versicherungsvertrag

   Teil 2 (Einzelne Versicherungszweige)
      Kapitel 1 (Haftpflichtversicherung)
         Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Von den §§ 104 und 106 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.



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