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JuraForum.deGesetzeVVG§ 110 VVG - Insolvenz des Versicherungsnehmers 

§ 110 VVG - Insolvenz des Versicherungsnehmers

Gesetz über den Versicherungsvertrag

   Teil 2 (Einzelne Versicherungszweige)
      Kapitel 1 (Haftpflichtversicherung)
         Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen.



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