JuraForum.de > Gesetze > VVG > § 110 VVG - Insolvenz des Versicherungsnehmers
Teil 2 (Einzelne Versicherungszweige)
Kapitel 1 (Haftpflichtversicherung)
Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen.
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