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JuraForum.deGesetzeVVG§ 103 VVG - Herbeiführung des Versicherungsfalles 

§ 103 VVG - Herbeiführung des Versicherungsfalles

Gesetz über den Versicherungsvertrag

   Teil 2 (Einzelne Versicherungszweige)
      Kapitel 1 (Haftpflichtversicherung)
         Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.



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