JuraForum.de > Gesetze > VVG > § 103 VVG - Herbeiführung des Versicherungsfalles
Teil 2 (Einzelne Versicherungszweige)
Kapitel 1 (Haftpflichtversicherung)
Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.
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