JuraForum.de > Gesetze > VStGB > § 6 VStGB - Völkermord
Stand: 20.05.2013
§ 6 VStGB - Völkermord Völkerstrafgesetzbuch Teil 2 (Straftaten gegen das Völkerrecht) Abschnitt 1 (Völkermord und Verbrechen gegen die
Menschlichkeit)
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,
1. ein Mitglied der Gruppe tötet, 2. einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt, 3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, 4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen, 5. ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Weitere Vorschriften um § 6 VStGB Erwähnungen in anderen Vorschriften Folgende Vorschriften verweisen auf § 6 VStGB :
Strafprozeßordnung (StPO)
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des
Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel,
Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
§ 100a
§ 100c
Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige
Festnahme)
§ 112
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Erster Abschnitt (Öffentliche Klage)
§ 153f
Strafgesetzbuch (StGB)
Besonderer Teil ()
Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die
öffentliche Ordnung)
§ 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von
Straftaten
§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
§ 130 Volksverhetzung
§ 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
§ 139 Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
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