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JuraForum.deGesetzeVStGB§ 12 VStGB - Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung 

Stand: 20.05.2013

§ 12 VStGB - Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung

Völkerstrafgesetzbuch

   Teil 2 (Straftaten gegen das Völkerrecht)
      Abschnitt 2 (Kriegsverbrechen)

(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

1.
Gift oder vergiftete Waffen verwendet,
2.
biologische oder chemische Waffen verwendet oder
3.
Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 den Tod oder die schwere Verletzung einer Zivilperson (§ 226 des Strafgesetzbuches) oder einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Führt der Täter den Tod vorsätzlich herbei, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.


Weitere Vorschriften um § 12 VStGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 12 VStGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
    • § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
    • § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten

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