JuraForum.de > Gesetze > VersammlG > § 28 VersammlG
Abschnitt IV (Straf- und Bußgeldvorschriften)
Wer der Vorschrift des § 3 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 28 VersammlG:
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