JuraForum.de > Gesetze > VersammlG > § 13 VersammlG
Abschnitt II (Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen)
(1) Die Polizei (§ 12) kann die Versammlung nur dann und unter Angabe des Grundes auflösen, wenn
In den Fällen der Nummern 2 bis 4 ist die Auflösung nur zulässig, wenn andere polizeiliche Maßnahmen, insbesondere eine Unterbrechung, nicht ausreichen.
(2) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, haben alle Teilnehmer sich sofort zu entfernen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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