JuraForum.de > Gesetze > VersammlG > § 11 VersammlG
Abschnitt II (Öffentliche Versammlungen in
geschlossenen Räumen)
(1) Der Leiter kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.
(2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie sofort zu verlassen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 11 VersammlG:
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