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JuraForum.deGesetzeVermG§ 17 VermG - Miet- und Nutzungsrechte 

Stand: 20.05.2013

§ 17 VermG - Miet- und Nutzungsrechte

Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen

   Abschnitt IV (Rechtsverhältnisse zwischen Berechtigten und Dritten)

Durch die Rückübertragung von Grundstücken und Gebäuden oder die Aufhebung der staatlichen Verwaltung werden bestehende Miet- oder Nutzungsrechtsverhältnisse nicht berührt. War der Mieter oder Nutzer bei Abschluss des Vertrages nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 3, so ist das Rechtsverhältnis mit dem Bescheid gemäß § 33 Abs. 4 aufzuheben. Dies gilt auch in den Fällen des § 11a Abs. 4. § 16 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend. Ist ein redlich begründetes Miet- oder Nutzungsverhältnis durch Eigentumserwerb erloschen, so lebt es mit Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides mit dem Inhalt, den es ohne die Eigentumsübertragung seit dem 3. Oktober 1990 gehabt hätte, unbefristet wieder auf.


Weitere Vorschriften um § 17 VermG

Entscheidungen zu § 17 VermG

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 01.11.2004, 8 U 20/04
    Die Bindungswirkung des § 2 Abs. 3 VZOG tritt ohne Weiteres nach außen hin gegenüber solchen Dritten ein, die unter keinen denkbaren Umständen als Zuordnungsberechtigte in Betracht kommen.
  • OLG-DRESDEN, 23.02.2001, 21 U 322/00
    Leitsätze: zum Urteil vom 23. Februar 2001 1. Das gesetzliche Besitzrecht öffentlicher Körperschaften an Verkehrsflächen aus Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB besteht auch dann, wenn Flächen, die in der DDR nach Enteignung für Verkehrszwecke in Anspruch genommen worden sind (Verkehrsflughafengelände) im Wege der Resitution nach dem...
  • BGH, 14.09.2000, III ZR 211/99
    VermG §§ 16 Abs. 2, 17 Satz 1; BGB § 571 a) Tritt der Berechtigte infolge des mit Bestandskraft des Rückgabebescheids vollzogenen Wechsels im Grundstückseigentum nach §§ 16 Abs. 2, 17 Satz 1 VermG in bestehende Mietverhältnisse ein, so bleibt der Verfügungsberechtigte als früherer Eigentümer den Mietern gegenüber...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 17 VermG:

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