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JuraForum.deGesetzeVerlG§ 5 VerlG 

Stand: 20.05.2013

§ 5 VerlG

Gesetz über das Verlagsrecht

(1) Der Verleger ist nur zu einer Auflage berechtigt. Ist ihm das Recht zur Veranstaltung mehrerer Auflagen eingeräumt, so gelten im Zweifel für jede neue Auflage die gleichen Abreden wie für die vorhergehende.

(2) Ist die Zahl der Abzüge nicht bestimmt, so ist der Verleger berechtigt, tausend Abzüge herzustellen. Hat der Verleger durch eine vor dem Beginne der Vervielfältigung dem Verfasser gegenüber abgegebene Erklärung die Zahl der Abzüge niedriger bestimmt, so ist er nur berechtigt, die Auflage in der angegebenen Höhe herzustellen.


Weitere Vorschriften um § 5 VerlG

Entscheidungen zu § 5 VerlG

  • BGH, 17.06.2004, I ZR 136/01
    a) Zur Frage, ob den Verleger - wenn im Übersetzungsvertrag nichts Gegenteiliges bestimmt ist - hinsichtlich der von ihm in Auftrag gegebenen Übersetzung eine Auswertungspflicht trifft. b) Ist dem Verleger, der mit dem Übersetzer einen Verlagsvertrag geschlossen hat, das Recht eingeräumt worden, Folgeauflagen zu veranstalten, darf...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 5 VerlG:

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