Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeVerlG§ 32 VerlG 

Stand: 20.05.2013

§ 32 VerlG

Gesetz über das Verlagsrecht

Wird das Werk nicht vertragsmäßig vervielfältigt oder verbreitet, so finden zugunsten des Verfassers die Vorschriften des § 30 entsprechende Anwendung.


Weitere Vorschriften um § 32 VerlG

Entscheidungen zu § 32 VerlG

  • OLG-MUENCHEN, 06.12.2007, 29 U 2420/07
    Das Rückrufsrecht des § 41 UrhG ist auch im Anwendungsbereich des Verlagsgesetzes anwendbar; es steht dort Urhebern neben anderen Behelfen, insbesondere einem Vorgehen nach §§ 32, 30, 17 VerlG zu, wird also durch die verlagsrechtliche Regelung nicht ausgeschlossen.

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 32 VerlG"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche