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JuraForum.deGesetzeVerlG§ 16 VerlG 

Stand: 19.04.2013

§ 16 VerlG

Gesetz über das Verlagsrecht

Der Verleger ist verpflichtet, diejenige Zahl von Abzügen herzustellen, welche er nach dem Vertrag oder gemäß dem § 5 herzustellen berechtigt ist. Er hat rechtzeitig dafür zu sorgen, daß der Bestand nicht vergriffen wird.


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