( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeVereinsG§ 7 VereinsG - Unanfechtbarkeit des Verbots, Eintragung in öffentliche Register 

§ 7 VereinsG - Unanfechtbarkeit des Verbots, Eintragung in öffentliche Register

Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts Vereinsgesetz

   Zweiter Abschnitt (Verbot von Vereinen)

(1) Ist das Verbot unanfechtbar geworden, so ist sein verfügender Teil nochmals unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit im Bundesanzeiger und in dem in § 3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.

(2) Ist der Verein oder eine Teilorganisation in ein öffentliches Register eingetragen, so sind auf Anzeige der Verbotsbehörde einzutragen

die Beschlagnahme des Vereinsvermögens und ihre Aufhebung,

die Bestellung und Abberufung von Verwaltern (§ 10 Abs. 3),

die Auflösung des Vereins, nachdem das Verbot unanfechtbar geworden ist, und

das Erlöschen des Vereins.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/vereinsg/7-unanfechtbarkeit-des-verbots-eintragung-in-oeffentliche-register

© "§ 7 VereinsG - Unanfechtbarkeit des Verbots, Eintragung in öffentliche Register" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN