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JuraForum.deGesetzeVereinsG§ 5 VereinsG - Vollzug des Verbots 

§ 5 VereinsG - Vollzug des Verbots

Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts Vereinsgesetz

   Zweiter Abschnitt (Verbot von Vereinen)

(1) Soweit das Verbot nach diesem Gesetz nicht von der Verbotsbehörde selbst oder den von ihr gemäß § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 beauftragten Stellen zu vollziehen ist, wird es von den von der Landesregierung bestimmten Behörden vollzogen.

(2) Folgt dem Verbot eines Teilvereins, bevor es unanfechtbar geworden ist, ein den Teilverein einschließendes Verbot des Gesamtvereins, so ist von diesem Zeitpunkt an nur noch das Verbot des Gesamtvereins zu vollziehen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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