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JuraForum.deGesetzeVereinsG§ 5 VereinsG - Vollzug des Verbots 

Stand: 17.06.2013

§ 5 VereinsG - Vollzug des Verbots

Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts

   Zweiter Abschnitt (Verbot von Vereinen)

(1) Soweit das Verbot nach diesem Gesetz nicht von der Verbotsbehörde selbst oder den von ihr gemäß § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 beauftragten Stellen zu vollziehen ist, wird es von den von der Landesregierung bestimmten Behörden vollzogen.

(2) Folgt dem Verbot eines Teilvereins, bevor es unanfechtbar geworden ist, ein den Teilverein einschließendes Verbot des Gesamtvereins, so ist von diesem Zeitpunkt an nur noch das Verbot des Gesamtvereins zu vollziehen.


Weitere Vorschriften um § 5 VereinsG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 5 VereinsG:

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