JuraForum.de > Gesetze > VAG > § 140 VAG - Unbefugte Geschäftstätigkeit
IX. (Straf- und Bußgeldvorschriften)
(1) Wer im Inland
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 140 VAG:
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