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JuraForum.deGesetzeVAG§ 140 VAG - Unbefugte Geschäftstätigkeit 

Stand: 20.05.2013

§ 140 VAG - Unbefugte Geschäftstätigkeit

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

   IX. (Straf- und Bußgeldvorschriften)

(1) Wer im Inland

1.
ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1, § 105 Abs. 2, § 110d Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1 oder § 121i Abs. 2 Satz 1 das Versicherungsgeschäft betreibt oder den Geschäftsbetrieb einer Niederlassung errichtet oder erweitert,
2.
entgegen § 110a Abs. 2 Satz 2 oder 5, Abs. 2a oder 2b eine Geschäftstätigkeit aufnimmt oder erweitert, eine Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr aufnimmt oder ändert oder eine Krankenversicherung oder eine Pflichtversicherung betreibt,
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 111b Abs. 1 Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt oder
4.
ohne Erlaubnis nach § 112 Abs. 2 das Pensionsfondsgeschäft betreibt,
wird im Fall der Nummer 3 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe und in den Fällen der Nummern 1, 2 und 4 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.


Weitere Vorschriften um § 140 VAG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 140 VAG:

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