JuraForum.de > Gesetze > VAG > § 121i VAG - Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
VIIa. (Rückversicherungsaufsicht)
(1) Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates sind Unternehmen, die ihren Sitz in einem Drittstaat haben und eine behördliche Zulassung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG benötigen würden, wenn sie ihren Sitz in einem Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hätten. § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Diese Unternehmen dürfen im Inland sowohl Zweigniederlassungen errichten als auch von ihrem Sitz aus im Inland die Rückversicherung betreiben, wenn sie befugt sind, in ihrem Sitzland Rückversicherungsgeschäfte zu betreiben, dort ihre Hauptverwaltung haben, dort nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden und eine befriedigende Zusammenarbeit der zuständigen Behörden des Sitzlandes mit der Bundesanstalt gewährleistet ist.
(2) Für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs einer Niederlassung ist eine Erlaubnis erforderlich. Für die Errichtung und den Geschäftsbetrieb der Niederlassung gelten neben den Vorraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 die §§ 106 und 111e entsprechend. § 106b mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, Absatz 2 Satz 5 bis 7, Absatz 3, 4 Nr. 3, Absatz 5 Nr. 3 und Absatz 7 Satz 2 gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend:
(3) Für Unternehmen im Sinne des Absatzes 1, die bestehende Zweigniederlassungen fortführen und dies der Bundesanstalt unter Beifügung der Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2007 anzeigen, gilt die Erlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 im Umfang des angezeigten Geschäftsbetriebs als erteilt, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 vorliegen. Sie unterliegen jedoch ohne Einschränkung der laufenden Aufsicht nach Absatz 2. Unterbleibt die Anzeige nach Satz 1, ist eine Fortführung des bisherigen Geschäftsbetriebs der Niederlassung nicht zulässig; die §§ 81f und 83b finden Anwendung.
(4) Ein Vertrag, durch den der Versicherungsbestand einer inländischen Niederlassung im Sinne des Absatzes 2 ganz oder teilweise auf die inländische Niederlassung eines Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 oder eines Rückversicherungsunternehmens im Sinne des Absatzes 2 oder auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat übertragen wird, bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt. Sie darf nur erteilt werden, wenn die übernehmende Drittstaatenniederlassung oder das übernehmende Unternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat nachweist, dass es nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne besitzt. Der Nachweis hat durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates zu erfolgen, wenn
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