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JuraForum.deGesetzeVAG§ 121g VAG - Versicherungs-Zweckgesellschaften 

Stand: 19.04.2013

§ 121g VAG - Versicherungs-Zweckgesellschaften

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

   VIIa. (Rückversicherungsaufsicht)

(1) Eine Versicherungs-Zweckgesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft mit Sitz oder Hauptverwaltung im Inland, die kein bestehendes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen ist und Risiken von Erst- oder Rückversicherungsunternehmen übernimmt, wobei sie die Schadensrisiken vollständig über die Emission von Schuldtiteln oder einen anderen Finanzierungsmechanismus absichert, bei dem die Rückzahlungsansprüche der Darlehensgeber oder der Finanzierungsmechanismus den Rückversicherungsverpflichtungen der Gesellschaft nachgeordnet sind. Die Laufzeit der Schuldtitel oder des anderen Finanzierungsmechanismus muss derjenigen des Rückversicherungsvertrages mindestens entsprechen. Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des Satzes 1 bedürfen zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.

(2) Für Versicherungs-Zweckgesellschaften gelten die §§ 2, 7a Abs. 1, 2 und 4, § 13d Nr. 1, 2, 4 und 12, § 64b, § 83 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3 und 5 bis 6, die §§ 83a, 84, 86, 89a, 104, § 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8, 9, 10 Buchstabe a und b und Abs. 4, § 120 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 121, 121a Abs. 4 und § 121c entsprechend. Die Vermögensbestände, die zur Bedeckung versicherungstechnischer Risiken dienen, sind in ausreichend sichere und liquide Vermögenswerte anzulegen. Die Vorschriften der Kapitel IX bis XI bleiben unberührt.

(3) Um die dauernde Erfüllbarkeit aus Rückversicherungsverträgen mit dem Erst- oder Rückversicherungsunternehmen stets sicherzustellen, muss der Zeitwert der Kapitalanlagen der Versicherungs-Zweckgesellschaft zu jeder Zeit die Schadensrisiken aus dem Rückversicherungsvertrag übersteigen. Dies kann auch durch geeignete Sicherungsinstrumente gewährleistet sein. Die Aufsichtsbehörde entscheidet darüber, ob ein Sicherungsinstrument als geeignet anzusehen ist. Davon unberührt müssen ausreichende finanzielle Mittel für den laufenden Geschäftsbetrieb einschließlich der Kosten für etwaige Sicherungsinstrumente zur Verfügung stehen. Die Versicherungs-Zweckgesellschaft muss ferner jederzeit in der Lage sein, die Verpflichtungen aus den Schuldtiteln oder dem anderen Finanzierungsmechanismus, soweit diese nicht nachgeordnet sind, zu erfüllen; Satz 1 bleibt unberührt. Sind die Mittel nicht ausreichend oder drohen sie nicht ausreichend zu werden, hat die Versicherungs-Zweckgesellschaft auf Verlangen der Aufsichtsbehörde dieser einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse zur Genehmigung vorzulegen. § 121c Abs. 2 Nr. 4 gilt insoweit entsprechend.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Vorschriften zu erlassen über

1.
die Mindestbestimmungen, die in jedem mit einem Vorversicherer abgeschlossenen Rückversicherungsvertrag enthalten sein müssen,
2.
die Ausgestaltung von internen Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, welche die beabsichtigte Wirkungsweise der Verträge, ihre zuverlässige Dokumentation sowie Transparenz sicherstellen.



Weitere Vorschriften um § 121g VAG

Erwähnungen von § 121g VAG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 121g VAG:

  • Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG)
    • I. (Einleitende Vorschriften)
  • § 1 Aufsichtspflichtige Unternehmen
    • IV. (Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen)
      • 1. (Kapitalausstattung, Vermögensanlage)
    • § 54 Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten
      • 2. (Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen)
    • § 66 Sicherungsvermögen
    • VIb. (Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten)
  • § 111g Umfang der Meldepflicht
    • VIIa. (Rückversicherungsaufsicht)
  • § 121b Anlagegrundsätze
    • X. (Zuständigkeit)
  • § 146 Bundesaufsicht

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