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JuraForum.deGesetzeVAG§ 105 VAG - Erlaubnisvorbehalt 

Stand: 20.05.2013

§ 105 VAG - Erlaubnisvorbehalt

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

   VI. (Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland)
      1. (Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum)

(1) Versicherungsunternehmen eines Drittstaates sind Unternehmen, die ihren Sitz in einem Drittstaat haben und eine behördliche Zulassung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 4 der Richtlinie über Lebensversicherungen benötigen würden, wenn sie ihren Sitz in einem Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hätten. Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Staat, der nicht Mitglied- oder Vertragsstaat ist. Als Drittstaat gilt auch eine staatsähnliche Verwaltungseinheit mit selbständigen aufsichtsrechtlichen Befugnissen, soweit die Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts über die Freizügigkeit, das Niederlassungsrecht und die Dienstleistungsfreiheit keine Anwendung finden.

(2) Versicherungsunternehmen eines Drittstaates, die im Inland das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft durch Mittelspersonen betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis. Dies gilt nicht für Versicherungsunternehmen eines Drittstaates, wenn sie

1.
von ihrem Sitz aus im Inland ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreiben und
2.
befugt sind, in ihrem Sitzland das Rückversicherungsgeschäfts zu betreiben, dort ihre Hauptverwaltung haben, dort nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden und eine befriedigende Zusammenarbeit der zuständigen Behörden des Sitzlandes mit der Bundesanstalt gewährleistet ist.

(3) Für diese Unternehmen gelten die besonderen Vorschriften der §§ 106 bis 110 sowie ergänzend die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 105 VAG

Erwähnungen von § 105 VAG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 105 VAG:

  • Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG)
    • II. (Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb)
  • § 8 Versagung, Aussetzung und Beschränkung der Erlaubnis
    • V. (Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen)
  • § 81f Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte
  • § 84 Schweigepflicht
  • § 88 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Anzeigen des Vorstands
  • § 89b Unterrichtung der Aufsichtsbehörden über Sanierungsmaßnahmen, Bekanntmachung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde
    • Va. (Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen an Versicherungsunternehmen)
  • § 104 Umfang der Aufsicht über Inhaber bedeutender Beteiligungen
    • Vb. (Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe)
  • § 104a Begriffsbestimmungen
  • § 104f Übermittlung von Daten
  • § 104b Einbezogene Unternehmen
    • Vc (Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen, die einem Finanzkonglomerat angehören)
  • § 104w Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
    • VI. (Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland)
      • 1. (Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum)
    • § 107 Kumul von Vertriebswegen
    • § 108 Bestandübertragung
    • § 110 Beschränkt anwendbare Vorschriften
      • 2. (Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum)
    • § 111 Dienstleistungsverkehr
    • VIb. (Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten)
  • § 111g Umfang der Meldepflicht
    • VII. (Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung)
      • 3. (Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz im Ausland)
    • § 118f Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten
    • VIIa. (Rückversicherungsaufsicht)
  • § 121 Versagung der Erlaubnis
  • § 121i Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
  • § 121f Bestandsübertragung
    • VIII. (Übergangsvorschriften)
  • § 123d Übergangsregelung für bestimmte Rückversicherungs-Niederlassungen
    • VIIIa. (Sicherungsfonds)
  • § 124 Pflichtmitgliedschaft
    • IX. (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 140 Unbefugte Geschäftstätigkeit

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