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JuraForum.deGesetzeVAG§ 104w VAG - Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen 

Stand: 20.05.2013

§ 104w VAG - Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

   Vc (Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen, die einem Finanzkonglomerat angehören)

Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf die Übermittlung von Daten zwischen den Erstversicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Aufsicht nach diesem Abschnitt unterliegen, untereinander sowie ihren beteiligten Unternehmen und verbundenen Unternehmen, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Aufsicht nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG über das Unternehmen mit Sitz im Ausland zu erfüllen. Die Aufsichtsbehörde kann einem Erstversicherungsunternehmen und einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft die Übermittlung von Daten in einen Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 untersagen.


Weitere Vorschriften um § 104w VAG

Entscheidungen zu § 104w VAG

  • HESSISCHER-VGH, 13.06.2003, 6 TG 951/03
    Das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz vom 21. Juni 2002 gibt der Behörde im Rahmen der Aufsicht über die Beteiligung an Versicherungsunternehmen gegenüber Erst- und Rückversicherungsunternehmen nicht dieselben Eingriffsmöglichkeiten; eine Gleichbehandlung von Erst- und Rückversicherern bei der Versicherungsaufsicht lässt sich...

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