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JuraForum.deGesetzeVAG§ 104u VAG - Maßnahmen gegenüber gemischten Finanzholding-Gesellschaften 

Stand: 17.06.2013

§ 104u VAG - Maßnahmen gegenüber gemischten Finanzholding-Gesellschaften

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

   Vc (Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen, die einem Finanzkonglomerat angehören)

(1) Die Aufsichtsbehörde kann einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze eines Finanzkonglomerats die Ausübung ihrer Stimmrechte an dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen und den anderen nachgeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen untersagen, wenn

1.
die gemischte Finanzholding-Gesellschaft dem nach § 104q Abs. 2 und § 104r Abs. 1 anzeigepflichtigen Unternehmen nicht die für die Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene nach § 104q oder § 104r erforderlichen Angaben gemäß § 104q Abs. 8 Satz 2 oder § 104q Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit § 104r Abs. 4 Satz 2 übermittelt;
2.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine Person, die die Geschäfte der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt, nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung hat;
3.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine Person, die dem Aufsichtsrat der gemischten Finanzholding-Gesellschaft angehört, die Voraussetzungen des § 7a Absatz 4 Satz 1 und 2 nicht erfüllt.

(2) Im Fall der Untersagung nach Absatz 1 hat auf Antrag der Aufsichtsbehörde das Gericht des Sitzes des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und versicherungsaufsichtskonformen Führung der betroffenen Unternehmen Rechnung zu tragen. Die Aufsichtsbehörde kann aus wichtigem Grund die Bestellung eines anderen Treuhänders beantragen. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen, hat die Aufsichtsbehörde den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung ist ausgeschlossen. Der Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften die gemischte Finanzholding-Gesellschaft und die betroffenen Unternehmen gesamtschuldnerisch.

(3) Solange die Untersagungsverfügung nach Absatz 1 vollziehbar ist, gelten die betroffenen Unternehmen nicht als nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 104q Abs. 3 Satz 5 der gemischten Finanzholding-Gesellschaft.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 auch gegenüber dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen anordnen, Weisungen der gemischten Finanzholding-Gesellschaft nicht zu befolgen, sofern gesellschaftsrechtliche Möglichkeiten zur Abberufung der Personen, die die Geschäfte der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, nicht zur Verfügung stehen oder solche zwar vorhanden sind, aber ihre Ausschöpfung erfolglos geblieben ist.



Weitere Vorschriften um § 104u VAG

Entscheidungen zu § 104u VAG

  • HESSISCHER-VGH, 13.06.2003, 6 TG 951/03
    Das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz vom 21. Juni 2002 gibt der Behörde im Rahmen der Aufsicht über die Beteiligung an Versicherungsunternehmen gegenüber Erst- und Rückversicherungsunternehmen nicht dieselben Eingriffsmöglichkeiten; eine Gleichbehandlung von Erst- und Rückversicherern bei der Versicherungsaufsicht lässt sich...

Erwähnungen von § 104u VAG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 104u VAG:

  • Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG)
    • V. (Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen)
  • § 87 Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Aufsichtsrats
  • § 89a Keine aufschiebende Wirkung
    • Vc (Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen, die einem Finanzkonglomerat angehören)
  • § 104l Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten

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