(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
1. Zum Zusammenhang zwischen Werbeaussage und beworbener Ware oder Leistung als Voraussetzung strafbarer Werbung
2. Werden Kunden mittels strafbarer Werbung zu Warenbestellungen veranlasst, sind die Kaufpreiszahlungen, welche die Kunden dafür an den Täter oder Drittbegünstigten leisten, von diesem aus den Taten erlangt und...
Eine Werbung ist unwahr und damit strafbar gemäß § 4 UWG a. F. bzw. § 16 UWG n. F., wenn die sogenannte Korrektur (oder Einschränkung) des Hauptwerbetextes auf der Anzeige/Werbung praktisch nicht wahrnehmbar ist.
1. Die Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes ergibt sich nicht schon allein aus der Tatsache, dass er in § 1 der Unterlassungsklageverordnung aufgeführt ist, weil der Gesetzgeber den Wettbewerbsverbänden allenfalls einen durch den Inhalt des § 13 Abs. 7 UWG, § 13 Abs. 5 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes umschriebenen...
1. Ein nicht unerheblichter Teil der maßgeblichen Verkehrskreise sieht in dem Bestandteil "Hufeland" in der Firma einer Spezialklink nicht den Namen des ehemaligen preußischen Leibarztes Dr. Christoph-Wilhelm Hufeland, sondern eine Phantasiebezeichnung, so dass dieser Begriff unterscheidungskräftig und für die...
1. Die im Rahmen der Verwechslungsgefahr zwischen sich gegenüberstehenden Unternehmenskennzeichen (hier: Intel) zu beurteilende Branchennähe ist für elektronische Geräte einerseits und dem Betreiben von Messen, auf denen elektronische Geräte ausgestellt werden, gegeben.
2. Inlandschutz für einen im Inland wegen seiner...
1. Die Schutzunfähigkeit nicht als Wort aussprechbarer Buchstabenkombinationen als Geschäftsbezeichnung nach deutschem Recht vor Inkrafttreten des Markengesetzes ist durch den Erlass der Marken-RL 89/014/EG unbeeinflusst geblieben, da deren Regelungsgegenstand auf Marken beschränkt ist. Die Fortgeltung der zu § 16 UWG entwickelten...
a) Für die Übertragung einer inländischen Marke zwischen ausländischen Beteiligten ist nach dem im Immaterialgüterrecht geltenden Territorialitätsprinzip deutsches Recht maßgeblich.
b) An dem Erfordernis des Übergangs des Geschäftsbetriebs für die Übertragung des Unternehmenskennzeichens ist auch unter der Geltung des...
Zur Frage, ob eine Altbank, die zur Vermeidung eines Verbotes nach § 2 Großbankengesetz ihr wesentliches Vermögen auf Nachfolgeinstitute übertragen hat ("Ausgründung"), noch zur wirtschaftlichen Verwertung ihrer Kennzeichenrechte befugt ist.
CompuNet/ComNet
Zur Verwechslungsgefahr der Firmenbestandteile "ComNet" und "CompuNet" nach § 15 Abs. 2 MarkenG bei Firmen, deren Geschäftsgegenstand die Beschaffung, Installation und Wartung von PC-Netzwerken und der Vertrieb von PC-Hard- und Software insbesondere für den Netzwerkbetrieb ist.