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JuraForum.deGesetzeUStG§ 9 UStG - Verzicht auf Steuerbefreiungen 

Stand: 20.05.2013

§ 9 UStG - Verzicht auf Steuerbefreiungen

Umsatzsteuergesetz

   Zweiter Abschnitt (Steuerbefreiungen und Steuervergütungen)

(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

(2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a) und bei den in § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen.

(3) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei Lieferungen von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a) im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig. Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nummer 9 Buchstabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 nur in dem gemäß § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden.



Weitere Vorschriften um § 9 UStG

Entscheidungen zu § 9 UStG

  • BGH, 21.01.2009, XII ZR 79/07
    a) Zur Auslegung der Vereinbarung einer Grundmiete von "monatlich x DM zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, zur Zeit 15 %, = y DM" anhand der Vorstellungen der Vertragsparteien bei der Festlegung des Mietzinses, wenn der Vermieter nicht wirksam zur Steuerpflicht optieren konnte (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Juli...
  • BFH, 10.12.2008, XI R 1/08
    Ein rückwirkender Wechsel von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG) ist bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig.
  • BVERWG, 31.07.2008, BVerwG 9 B 80.07
    1. Weder der Wortlaut noch der Zweck von § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG lassen den Schluss zu, dass die Steuerbefreiung nur solchen Einrichtungen zugute kommen soll, die "professionell" und auf einem hohen Niveau arbeiten, und deshalb Laieneinrichtungen ausgeschlossen sind. 2. Theater i.S.d. § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG wenden sich...
  • BFH, 16.04.2008, XI R 56/06
    1. Überlässt eine Werbeagentur einer Gemeinde ein mit Werbeaufdrucken versehenes Kfz im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes zur Nutzung mit dem Recht, es nach Ablauf von fünf Jahren ohne Zahlung eines Entgelts zu erwerben, liegt eine Lieferung vor. 2. Als Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungskosten des Kfz anzusetzen.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 13.11.2006, 8 U 51/06
    Zur mündlichen Abänderung einer schriftlich vereinbarten Art der Mietsicherheit (Bankbürgschaft - Fond-Anteile) und zu einem daraus folgenden Schriftformverstoß, wenn der Mietvertrag die Berufung auf einen Schriftformmangel ausschließt.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 9 UStG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 9 UStG:

  • Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
    • - (Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes)
      • - (Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr)
    • § 13 Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
  • Umsatzsteuergesetz (UStG)
    • Vierter Abschnitt (Steuer und Vorsteuer)
  • § 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
    • Fünfter Abschnitt (Besteuerung)
  • § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
  • § 22 Aufzeichnungspflichten
    • Sechster Abschnitt (Sonderregelungen)
  • § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
    • Siebenter Abschnitt (Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften)
  • § 27 Allgemeine Übergangsvorschriften

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