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JuraForum.deGesetzeUStG§ 3g UStG - Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte 

§ 3g UStG - Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte

Umsatzsteuergesetz

   I. (Steuergegenstand und Geltungsbereich)

(1) Bei einer Lieferung von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Lieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist, gilt als Ort dieser Lieferung der Ort, an dem der Abnehmer sein Unternehmen betreibt. (Anm.*)
Wird die Lieferung an die Betriebsstätte eines Unternehmers im Sinne des Satzes 1 ausgeführt, so ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.

(2) Bei einer Lieferung von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze an andere als die in Absatz 1 bezeichneten Abnehmer gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem der Abnehmer die Gegenstände tatsächlich nutzt oder verbraucht.
Soweit die Gegenstände von diesem Abnehmer nicht tatsächlich genutzt oder verbraucht werden, gelten sie als an dem Ort genutzt oder verbraucht, an dem der Abnehmer seinen Sitz, eine Betriebsstätte, an die die Gegenstände geliefert werden, oder seinen Wohnsitz hat. (Anm.*)

(3) Auf Gegenstände, deren Lieferungsort sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmt, sind die Vorschriften des § 1a Abs. 2 und § 3 Abs. 1a nicht anzuwenden.


Fußnoten:

(1) Red. Anm.:

§ 3g Absatz 1 Satz 1 UStG in der Fassung des Artikels 4 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768), anzuwenden ab Inkrafttreten am 1. Januar 2011 - siehe Anwendungsvorschrift § 27 Absatz 1 UStG 2005 und Artikel 32 Absatz 5 JStG 2010

(2) Red. Anm.:

§ 3g Absatz 2 Satz 1 und 2 UStG in der Fassung des Artikels 4 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768), anzuwenden ab Inkrafttreten am 1. Januar 2011 - siehe Anwendungsvorschrift § 27 Absatz 1 UStG 2005 und Artikel 32 Absatz 5 JStG 2010


Zu § 3g: Geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1768).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Umsatzsteuergesetz (UStG)
    • I. (Steuergegenstand und Geltungsbereich)
  • § 3 Lieferung, sonstige Leistung
    • IV. (Steuer und Vorsteuer)
  • § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner

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