JuraForum.de > Gesetze > UStG > § 3f UStG - Ort der unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen
I. (Steuergegenstand und Geltungsbereich)
Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a werden an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Werden diese Leistungen von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als Ort der Leistungen.
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