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JuraForum.deGesetzeUStG§ 26b UStG - Schädigung des Umsatzsteueraufkommens 

§ 26b UStG - Schädigung des Umsatzsteueraufkommens

Umsatzsteuergesetz

   VII. (Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer die in einer Rechnung im Sinne von § 14 ausgewiesene Umsatzsteuer zu einem in § 18 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 genannten Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht vollständig entrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Umsatzsteuergesetz (UStG)
    • VII. (Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften)
  • § 26c Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens

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