JuraForum.de > Gesetze > UStG > § 22c UStG - Ausstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung
V. (Besteuerung)
Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten:
den Hinweis auf die Fiskalvertretung; | ||
den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters; | ||
die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. |
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