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JuraForum.deGesetzeUStG§ 22c UStG - Ausstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung 

§ 22c UStG - Ausstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung

Umsatzsteuergesetz


   V. (Besteuerung)

Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Hinweis auf die Fiskalvertretung;

2.

den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters;

3.

die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.



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