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JuraForum.deGesetzeUStG§ 1a UStG - Innergemeinschaftlicher Erwerb 

Stand: 19.04.2013

§ 1a UStG - Innergemeinschaftlicher Erwerb

Umsatzsteuergesetz

   Erster Abschnitt (Steuergegenstand und Geltungsbereich)

(1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat,
2.
der Erwerber ist
a)
ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder
b)
eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und
3.
die Lieferung an den Erwerber
a)
wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und
b)
ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei.

(2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Erwerber.

(3) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Der Erwerber ist
a)
ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen,
b)
ein Unternehmer, für dessen Umsätze Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben wird,
c)
ein Unternehmer, der den Gegenstand zur Ausführung von Umsätzen verwendet, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt ist, oder
d)
eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und
2.
der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 hat den Betrag von 12 500 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen und wird diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen (Erwerbsschwelle).

(4) Der Erwerber kann auf die Anwendung des Absatzes 3 verzichten. Als Verzicht gilt die Verwendung einer dem Erwerber erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer. Der Verzicht bindet den Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre.

(5) Absatz 3 gilt nicht für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne dieses Gesetzes sind Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren.



Weitere Vorschriften um § 1a UStG

Entscheidungen zu § 1a UStG

  • OLG-THUERINGEN, 13.05.2009, 7 U 711/08
    1. Rechnet der Geschädigte, der zur Entrichtung von Umsatzsteuer verpflichtet ist, den ihm durch Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden fiktiv auf Gutachtenbasis ab, so sind Wiederbeschaffungswert und Restwert jeweils mit dem Nettobetrag in das Rechenwerk einzustellen. 2. Der Restwert ist nur dann umsatzsteuerneutral, wenn der...
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 07.05.2009, 14 A 2934/07
    1. Eine steuerlich privilegierte Leistung ist weiterhin als ordnungsgemäß im Sinne von § 4 Nr. 21 a) bb) UStG anzusehen, wenn sie a) objektiv geeignet ist, der Berufs- oder Prüfungsvorbereitung zu dienen, b) von einem seriösen Institut erbracht wird und c) die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen. 2....
  • BFH, 30.04.2009, V R 4/07
    Eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG durch Übertragung eines vermieteten oder verpachteten bebauten Grundstücks liegt auch dann vor, wenn dieses nur teilweise vermietet oder verpachtet ist, die nicht genutzten Flächen aber zur Vermietung oder Verpachtung bereitstehen, da hinsichtlich dieser Flächen auf die...
  • BFH, 19.03.2009, V R 50/07
    Ein nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG insgesamt steuerfreier einheitlicher Grundstücksumsatz kann nicht nur bei der Veräußerung eines bereits bebauten Grundstücks vorliegen, sondern auch dann, wenn derselbe Veräußerer in zwei getrennten Verträgen ein Grundstück veräußert und die Pflicht zur Erstellung eines schlüsselfertigen...
  • BFH, 29.01.2009, V R 67/07
    Die wirtschaftliche Eingliederung aufgrund der Vermietung eines Grundstücks, das die räumliche und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft bildet, entfällt, wenn für das Grundstück Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung angeordnet wird.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 1a UStG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1a UStG:

  • Umsatzsteuergesetz (UStG)
    • Erster Abschnitt (Steuergegenstand und Geltungsbereich)
  • § 1 Steuerbare Umsätze
  • § 1c Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags
  • § 1b Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
  • § 3c Ort der Lieferung in besonderen Fällen
  • § 3g Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
    • Dritter Abschnitt (Bemessungsgrundlagen)
  • § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
    • Vierter Abschnitt (Steuer und Vorsteuer)
  • § 13 Entstehung der Steuer
    • Fünfter Abschnitt (Besteuerung)
  • § 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung
  • § 18 Besteuerungsverfahren
    • Sechster Abschnitt (Sonderregelungen)
  • § 25a Differenzbesteuerung

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