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JuraForum.deGesetzeUStG§ 19 UStG - Besteuerung der Kleinunternehmer 

Stand: 20.05.2013

§ 19 UStG - Besteuerung der Kleinunternehmer

Umsatzsteuergesetz

   Fünfter Abschnitt (Besteuerung)

(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.

(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.

(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:

1.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;
2.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.

(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.



Weitere Vorschriften um § 19 UStG

Entscheidungen zu § 19 UStG

  • BFH, 18.12.2008, V R 73/07
    1. Bei der nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG für die Differenzbesteuerung erforderlichen Lieferung muss es sich um eine Lieferung gegen Entgelt handeln. 2. Lieferungen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft können entgeltlich z.B. gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten oder unentgeltlich als "verdeckte Einlage" erfolgen.
  • BFH, 09.07.2003, V R 29/02
    Wird die nach § 168 AO 1977 i.V.m. § 18 Abs. 3 UStG erforderliche Zustimmung zu einer Umsatzsteueranmeldung schriftlich erteilt, beginnt die Rechtsbehelfsfrist nur, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden ist.
  • BVERFG, 15.12.1999, 1 BvR 1032/96
    Leitsätze zum Beschluß des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95 - - 1 BvR 602/96 - - 1 BvR 1032/96 - - 1 BvR 1395/97 - - 1 BvR 2284/97 - - 1 BvR 1126/94 - - 1 BvR 1158/94 - - 1 BvR 1661/95 - - 1 BvR 2180/95 - - 1 BvR 283/97 - - 1 BvR 224/97 - - 1 BvR 35/98 - 1. Die Regelung der Vergütung von Berufsbetreuern, die...
  • BVERFG, 15.12.1999, 1 BvR 1126/94
    Leitsätze zum Beschluß des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95 - - 1 BvR 602/96 - - 1 BvR 1032/96 - - 1 BvR 1395/97 - - 1 BvR 2284/97 - - 1 BvR 1126/94 - - 1 BvR 1158/94 - - 1 BvR 1661/95 - - 1 BvR 2180/95 - - 1 BvR 283/97 - - 1 BvR 224/97 - - 1 BvR 35/98 - 1. Die Regelung der Vergütung von Berufsbetreuern, die...
  • BVERFG, 15.12.1999, 1 BvR 1158/94
    Leitsätze zum Beschluß des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95 - - 1 BvR 602/96 - - 1 BvR 1032/96 - - 1 BvR 1395/97 - - 1 BvR 2284/97 - - 1 BvR 1126/94 - - 1 BvR 1158/94 - - 1 BvR 1661/95 - - 1 BvR 2180/95 - - 1 BvR 283/97 - - 1 BvR 224/97 - - 1 BvR 35/98 - 1. Die Regelung der Vergütung von Berufsbetreuern, die...
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Erwähnungen von § 19 UStG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 19 UStG:

  • Umsatzsteuergesetz (UStG)
    • Erster Abschnitt (Steuergegenstand und Geltungsbereich)
  • § 1a Innergemeinschaftlicher Erwerb
    • Vierter Abschnitt (Steuer und Vorsteuer)
  • § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner
  • § 15a Berichtigung des Vorsteuerabzugs
    • Fünfter Abschnitt (Besteuerung)
  • § 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung
  • § 18a Zusammenfassende Meldung
  • § 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
    • Sechster Abschnitt (Sonderregelungen)
  • § 25a Differenzbesteuerung
    • Siebenter Abschnitt (Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften)
  • § 26 Durchführung

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