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JuraForum.deGesetzeUStG§ 18e UStG - Bestätigungsverfahren 

§ 18e UStG - Bestätigungsverfahren

Umsatzsteuergesetz


   V. (Besteuerung)

Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt auf Anfrage

1.

dem Unternehmer im Sinne des § 2 die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde;

2.

dem Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a die Gültigkeit der inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters.



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