Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeUStG§ 1 UStG - Steuerbare Umsätze 

Stand: 20.05.2013

§ 1 UStG - Steuerbare Umsätze

Umsatzsteuergesetz

   Erster Abschnitt (Steuergegenstand und Geltungsbereich)

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen des Kontrolltyps I nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.



Weitere Vorschriften um § 1 UStG

Entscheidungen zu § 1 UStG

  • OLG-THUERINGEN, 13.05.2009, 7 U 711/08
    1. Rechnet der Geschädigte, der zur Entrichtung von Umsatzsteuer verpflichtet ist, den ihm durch Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden fiktiv auf Gutachtenbasis ab, so sind Wiederbeschaffungswert und Restwert jeweils mit dem Nettobetrag in das Rechenwerk einzustellen. 2. Der Restwert ist nur dann umsatzsteuerneutral, wenn der...
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 07.05.2009, 14 A 2934/07
    1. Eine steuerlich privilegierte Leistung ist weiterhin als ordnungsgemäß im Sinne von § 4 Nr. 21 a) bb) UStG anzusehen, wenn sie a) objektiv geeignet ist, der Berufs- oder Prüfungsvorbereitung zu dienen, b) von einem seriösen Institut erbracht wird und c) die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen. 2....
  • BFH, 30.04.2009, V R 4/07
    Eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG durch Übertragung eines vermieteten oder verpachteten bebauten Grundstücks liegt auch dann vor, wenn dieses nur teilweise vermietet oder verpachtet ist, die nicht genutzten Flächen aber zur Vermietung oder Verpachtung bereitstehen, da hinsichtlich dieser Flächen auf die...
  • BFH, 19.03.2009, V R 50/07
    Ein nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG insgesamt steuerfreier einheitlicher Grundstücksumsatz kann nicht nur bei der Veräußerung eines bereits bebauten Grundstücks vorliegen, sondern auch dann, wenn derselbe Veräußerer in zwei getrennten Verträgen ein Grundstück veräußert und die Pflicht zur Erstellung eines schlüsselfertigen...
  • BFH, 29.01.2009, V R 67/07
    Die wirtschaftliche Eingliederung aufgrund der Vermietung eines Grundstücks, das die räumliche und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft bildet, entfällt, wenn für das Grundstück Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung angeordnet wird.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 1 UStG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1 UStG:

  • Umsatzsteuergesetz (UStG)
    • Erster Abschnitt (Steuergegenstand und Geltungsbereich)
  • § 1a Innergemeinschaftlicher Erwerb
  • § 3a Ort der sonstigen Leistung
  • § 3b Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen
  • § 3c Ort der Lieferung in besonderen Fällen
    • Zweiter Abschnitt (Steuerbefreiungen und Steuervergütungen)
  • § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
  • § 4b Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
  • § 6 Ausfuhrlieferung
  • § 7 Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
    • Dritter Abschnitt (Bemessungsgrundlagen)
  • § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
  • § 11 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr
    • Vierter Abschnitt (Steuer und Vorsteuer)
  • § 13a Steuerschuldner
  • § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner
  • § 13c Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
  • § 14 Ausstellung von Rechnungen
  • § 14b Aufbewahrung von Rechnungen
  • § 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
  • § 15 Vorsteuerabzug
  • § 15a Berichtigung des Vorsteuerabzugs
    • Fünfter Abschnitt (Besteuerung)
  • § 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung
  • § 17 Änderung der Bemessungsgrundlage
  • § 18 Besteuerungsverfahren
  • § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
  • § 22a Fiskalvertretung
    • Sechster Abschnitt (Sonderregelungen)
  • § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
  • § 25a Differenzbesteuerung
    • Siebenter Abschnitt (Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften)
  • § 27 Allgemeine Übergangsvorschriften
  • Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
    • - (Zu § 3b des Gesetzes)
  • § 4 Anschlussstrecken im Schienenbahnverkehr
  • § 6 Straßenstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten
  • § 7 Kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit Wasserfahrzeugen
    • - (Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes)
      • - (Vergütung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren)
    • § 59 Vergütungsberechtigte Unternehmer

Benutzer-Kommentare zu § 1 UStG

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 1 UStG - Steuerbare Umsätze"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche