JuraForum.de > Gesetze > UStDV > § 17a UStDV - Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen
- (Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes)
(1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a Absatz 1 des Gesetzes) hat der Unternehmer im Geltungsbereich des Gesetzes durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.
(2) Der Unternehmer hat den Nachweis nach Absatz 1 wie folgt zu führen:
(3) Wird der Gegenstand der Lieferung vom Unternehmer oder Abnehmer im gemeinschaftlichen Versandverfahren in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, kann der Unternehmer den Nachweis hierüber abweichend von Absatz 2 auch durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über die innergemeinschaftliche Lieferung führen, die nach Eingang des Beendigungsnachweises für das Versandverfahren erteilt wird, sofern sich daraus die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ergibt.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 17a UStDV:
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