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JuraForum.deGesetzeUSchadG§ 10 USchadG - Aufforderung zum Tätigwerden 

Stand: 20.05.2013

§ 10 USchadG - Aufforderung zum Tätigwerden

Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Abs. 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.


Weitere Vorschriften um § 10 USchadG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 10 USchadG:

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