JuraForum.de > Gesetze > UrhG > § 99 UrhG - Haftung des Inhabers eines Unternehmens
Teil 4 (Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)
Abschnitt 2 (Rechtsverletzungen)
Unterabschnitt 1 (Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg)
Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.
Fußnoten:
Zu § 99: Neugefasst durch G vom 7. 7. 2008 (BGBl I S. 1191).
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