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JuraForum.deGesetzeUrhG§ 96 UrhG - Verwertungsverbot 

§ 96 UrhG - Verwertungsverbot

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

   Teil 4 (Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)
      Abschnitt 1 (Ergänzende Schutzbestimmungen)

(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.

(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.


Fußnoten:


Zu § 96: Geändert durch G vom 10. 9. 2003 (BGBl I S. 1774).



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