JuraForum.de > Gesetze > UrhG > § 96 UrhG - Verwertungsverbot
Teil 4 (Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)
Abschnitt 1 (Ergänzende Schutzbestimmungen)
(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.
Fußnoten:
Zu § 96: Geändert durch G vom 10. 9. 2003 (BGBl I S. 1774).
© "§ 96 UrhG - Verwertungsverbot" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum