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JuraForum.deGesetzeUrhG§ 95d UrhG - Kennzeichnungspflichten 

§ 95d UrhG - Kennzeichnungspflichten

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

   Teil 4 (Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)
      Abschnitt 1 (Ergänzende Schutzbestimmungen)

(1) Werke und andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, sind deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen.

(2) Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit technischen Maßnahmen schützt, hat diese zur Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 95b Abs. 2 mit seinem Namen oder seiner Firma und der zustellungsfähigen Anschrift zu kennzeichnen. Satz 1 findet in den Fällen des § 95b Abs. 3 keine Anwendung.


Fußnoten:


Zu § 95d: Eingefügt durch G vom 10. 9. 2003 (BGBl I S. 1774).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
    • Teil 4 (Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)
      • Abschnitt 2 (Rechtsverletzungen)
        • Unterabschnitt 2 (Straf- und Bußgeldvorschriften)
      • § 111a Bußgeldvorschriften
    • Teil 5 (Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen)
      • Abschnitt 2 (Übergangsbestimmungen)
    • § 137j Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG

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