( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeUrhG§ 94 UrhG - Schutz des Filmherstellers 

§ 94 UrhG - Schutz des Filmherstellers

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

   Teil 3 (Besondere Bestimmungen für Filme)
      Abschnitt 1 (Filmwerke)

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.


Fußnoten:


Zu § 94: Geändert durch G vom 23. 6. 1995 (BGBl I S. 842), 8. 5. 1998 (BGBl I S. 902), 10. 9. 2003 (BGBl I S. 1774), 26. 10. 2007 (BGBl I S. 2513) und 7. 7. 2008 (BGBl I S. 1191).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
    • Teil 3 (Besondere Bestimmungen für Filme)
      • Abschnitt 2 (Laufbilder)
    • § 95 Laufbilder
    • Teil 4 (Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)
      • Abschnitt 2 (Rechtsverletzungen)
        • Unterabschnitt 2 (Straf- und Bußgeldvorschriften)
      • § 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
      • Abschnitt 3 (Zwangsvollstreckung)
        • Unterabschnitt 5 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen)
      • § 119 Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
    • Teil 5 (Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen)
      • Abschnitt 1 (Anwendungsbereich des Gesetzes)
        • Unterabschnitt 2 (Verwandte Schutzrechte)
      • § 128 Schutz des Filmherstellers
      • Abschnitt 2 (Übergangsbestimmungen)
    • § 137e Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG
    • § 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/urhg/94-schutz-des-filmherstellers

© "§ 94 UrhG - Schutz des Filmherstellers" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN