Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Teil 3 (Besondere Bestimmungen für Filme) Abschnitt 1 (Filmwerke)
(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.
(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.
(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.
Auch Teile von auf Filmträgern aufgenommenen Filmwerken und Laufbildern genießen Leistungsschutz nach §§ 94, 95 UrhG.
Eine entsprechend § 24 Abs. 1 UrhG zulässige freie Benutzung fremder Laufbilder setzt voraus, dass ein selbständiges Werk geschaffen wird.
Ein Geschehen, bei dem es der Öffentlichkeit nicht auf eine aktuelle...
1. Der Begriff der "filmischen Verwertung" in § 91 UrhG a.F. ist entsprechend dem Zweckübertragungsprinzip eng auszulegen und umfasst nicht die Einstellung von Einzelbildern eines Films in ein online-Archiv im Internet.
2. Ein Schadensersatzanspruch kann in diesem Fall vom Filmhersteller auch nicht auf § 94 UrhG gestützt werden.
1. Die Fraktion eines Landtags ist ein bürgerlich-rechtlicher nicht rechtsfähiger Verein, der im einstweiligen Verfügungsverfahren parteifähig ist und Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen in diesem Verfahren einlegen kann. Auf ihn findet Art. 19 Abs. 3 GG Anwendung, so dass sich eine Fraktion auf den Schutz der Grundrechte...