JuraForum.de > Gesetze > UrhG > § 87d UrhG - Dauer der Rechte
Teil 2 (Verwandte Schutzrechte)
Abschnitt 6 (Schutz des Datenbankherstellers)
Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Fußnoten:
Zu § 87d: Eingefügt durch G vom 22. 7. 1997 (BGBl I S. 1870).
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